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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle vom Auftraggeber übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistung ( VOB, Teil B, DIN 1961 ) in der Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbedingungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

2. Angebote und Geschäftsunterlagen

Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 60 Kalendertagen ab Datum des Angebotes verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sowie Abbildungen, Entwürfe, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Entwürfe und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Vorbehaltlich anders lautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige darüberhinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglicher Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.

 

4. Preise

Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über die Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

 

5. Zahlung

Für alle Zahlungen gilt §16 VOB, Teil B

 

6. Lieferzeit und Montage

Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so gilt die Standardlieferzeit von 2-6 Wochen. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß §6. Nr. 6 VOB. Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären. Dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrungen und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

 

7. Abnahme und Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach der Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§7 und 12 der VOB, Teil B.

 

8. Mängelansprüche und Schadensersatz

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsmäßig, soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen. Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der 33 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs-, bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Sollte der Auftragnehmer Schadensersatz fordern, so gilt ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch von 25% der Auftragssumme als vereinbart, wobei es dem Auftragnehmer unbenommen bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

9. Aufrechnung

Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtkräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstücks eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

Werden Vorbehaltsgegenstände aus wesentlichen Bestandteilen in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an. Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

 

11. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist der ausschließliche Gerichtsstand das Amtsgericht/Landgericht Friedberg (Hessen).

 

12. Rechtgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen, ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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